AGB

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Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

1.) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge des Verkäufers, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.
2.) Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung

1.) Die zu den Angeboten des Verkäufers gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u.a. sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich der Verkäufer und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.) Soweit im Angebot nicht anders angegeben, sind die Angebote des Verkäufers freibleibend. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers zu Stande.
3.) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich.

§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung

1.) Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise des Verkäufers. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und ohne Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von dem Verkäufer nicht zurückgenommen.

2.) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.) Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
4.) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug

1.) Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten beim Verkäufer Umstände ein, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat der Verkäufer bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und dem Verkäufer vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung in der Lieferstätte des Verkäufers bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist.
2.) Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
3.) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand

1.) Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand von der Lieferstätte oder dem Verkäufer einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
2.) Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis
2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
3.) Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
4.) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Werkkundendienst der Verkäuferin durchführen lassen.
5.) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
6.) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht des Verkäufers gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.) Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
9.) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 7 Mängelhaftung

1.) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
3.) Ist der Verkäufer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4.) Tritt der Käufer vom Vertrag zurück hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache, ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.
5.) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender Regelung unter § 8.
6.) Eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt:
     a) Bei Änderung, Wartung oder lnstandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers.
     b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
     c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
     d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.
     e) Wenn der Käufer dem Verkäufer zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in
         angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt.
     f) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln.
     g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die vom Verkäufer nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
7.) Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

§ 8 Sonstige Haftung des Verkäufers

1.) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchen Rechtsgründen - nur
     a) bei Vorsatz,
     b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
     c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
         bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
     d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten
         Gegenständen gehaftet wird,
     e) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter 
         und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
         Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.) Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3.) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4.) Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich - gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach Ziffer § 7 Abs. 9.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
3.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

§ 11 Datenspeicherung

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Stand: 05/2018

 

Bedingungen für Montage-, Reparatur- und Kundendienstleistungen


§ 1 Allgemeines

1.) Diese Bedingungen gelten für Montage-, Reparatur- und Kundendienstarbeiten an Industriemaschinen und deren Teile. Ergänzend gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2.) Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
3.) Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Unteraufträgen und Probeeinsätzen als erteilt.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Bestandteile die als Schätzung gekennzeichnet sind, können bei der Abrechnung vom Kostenvoranschlag abweichen. Ein Kostenvoranschlag kann an den Auftraggeber bei nicht Zustandekommen des Auftrages berechnet werden.

§ 3 Fälligkeit, Zahlung des Rechnungsbetrages

1.) Zahlungen sind spätestens am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
2.) Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
3.) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt.
4.) Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

1.) Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal bei Bedarf auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
2.) Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
3.) Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
4.) Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen sowie geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
2.) Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4.) Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5.) Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
6.) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
7.) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
8.) Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Frist für die Durchführung der Reparatur

1.) Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2.) Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
3.) Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.

§ 7 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einen dritten Ort zu lagern.

§ 8 Gefahrentragung, Transport

1.) Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
2.) Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
3.) Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1.) Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer. Wird der Reparaturgegenstand mit solchen Ersatz- oder Zubehörteilen des Auftragnehmers verbunden und ist der Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört.
2.) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen, nicht mehr benutzbaren Sachen, obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer beansprucht diese. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 11 Mängelansprüche

1.) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet nachstehender Nr. 3 und § 12 - ausgeschlossen.
2.) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
3.) Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
4.) Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

§ 12 Haftung

1.) Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
2.) Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch unmittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt
    - bei grobem Verschulden,
    - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
      vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
    - bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
    - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat
      genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Montage-, Reparatur- und Kundendienstleistungsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

§ 15 Datenspeicherung

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Stand 05/2018

Mietbedingungen für Gabelstapler, sonstige Flurförderzeuge, Arbeitsbühnen


§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1.) Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge der Firma Fleischmann Fördertechnik zur Vermietung von Gabelstaplern, sonstigen Flurförderzeugen und Arbeitsbühnen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Mietvertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter - in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters - die Vermietung vorbehaltlos durchführt.
2.) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
3.) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Der Kraftstoffverbrauch wird, nach der Rückgabe des Staplers, an den Mieter abgerechnet.
4.) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen und jeden beabsichtigten Wechsel vorab schriftlich anzuzeigen.
5.) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
6.) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
8.) Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Mietbedingungen für Gabelstapler gelten, sowohl gegenüber einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt) als auch einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt).

§ 2 Kosten und Versicherung

1.) Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art.
2.) Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen des Vermieters bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte zu beachten oder einen Wartungsvertrag mit dem Vermieter abzuschließen.
3.) Eine Maschinenbruchversicherung ist über den Vermieter für die Mietdauer abzuschließen. Der Preis ist abhängig von der Mietdauer. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.500 € pro Schadensfall. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
4.) Solange der Mietvertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er den Vermieter von allen zu vertretenden Ansprüchen freizustellen, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten. Ebenso gehen alle etwaigen vom Mieter zu vertretenden Haftpflichtansprüche Dritter zu Lasten des Mieters, die sich aus dem Transport und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben können.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes

1.) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2.) Der Anliefertag gilt als erster Miettag, der Rückgabetag als letzter. Der Rückgabetag ergibt sich aus dem Eintreffen des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand beim Vermieter (siehe auch §9, Abs.2).

§ 4 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

1.) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2.) Ist der Mieter Verbraucher, gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen.
Ist der Mieter Unternehmer, gelten § 4.3 sowie § 4.4, und es gilt Folgendes: Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige, bereits bei Überlassung vorhandene Mängel, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3.) Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.) Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fristlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1.) Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
     - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
     - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
       gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
     - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
       vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
     - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder
       einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
     - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
2.) Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Gegenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters entsprechend die Regelungen von § 4.3 und § 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie § 5.1 (bei Unternehmern oder auch Verbrauchern als Mieter).
3.) Gewalt-und Haftpflichtschäden, mechanische Schäden (bspw. an der Bereifung) sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters.

§ 6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1.) Der Mietzins gilt für den einschichtigen Einsatz für max. 8 Std./Tag und max. 176 Std./Monat .
Der Aufpreis für den zweischichtigen Einsatz beträgt 75%.
Der Aufpreis für den dreischichtigen Einsatz beträgt 150 %.
Der Aufpreis für einen Einsatz unter erschwerten Bedingungen (bspw. Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Gerberei, Fischverarbeitung, Schlachthöfe, Molkerei, Käserei, etc.) beträgt 20 %.
2.) Der Mietzins pro Tag versteht sich pro Kalendertag (eine Woche entspricht 5 Tagen, ein Monat aus 22 Tagen).
3.) Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.) Die Miete wird im Voraus, mindestens aber einmal im Monat berechnet. Der Mietzins ist pünktlich ohne gesonderte Aufforderung unter Angabe der Rechnungsnummer zu zahlen.
5.) Nach Ermessen des Vermieters erteilt der Mieter ihm die Einzugsermächtigung per Kreditkarte. Der Mieter ermächtigt den Vermieter,  sowie dessen Inkassobevollmächtige, unwiderruflich alle Mietkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche, wie Nachbelastungen von Kraftstoff, Gas, Endreinigung, Mietverlängerung, Schäden, etc. über die erteilte Einzugsermächtigung per Kreditkarte abzubuchen.          
6.) Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
7.) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
8.) Ist der Mieter Unternehmer, so tritt er in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
9.) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
10.) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Unternehmer ist) bzw. verzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Verbraucher ist) Kaution als Sicherheit zu verlangen.

§ 7 Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

1.) Die Mietsache bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.
2.) Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung, Überlassung gegenüber einem Dritten oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.
3.) Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf der Mietsache weder entfernen, noch abändern oder entstellen.
4.) Außer notwendigen technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbes- serung – in keinem Falle geltend machen.
5.) Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab durch mündliche Anzeige mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen, sofern sie von ihm zu vertreten sind. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.
6.) Der Mieter hat den Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft.
7.) Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und ihr Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen.

§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters

1.) Der Mieter ist verpflichtet,
     a) die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und sie nach Beendigung der Mietzeit in unversehrtem Zustand bzw. unter Nennung der
         während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben;
     b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
     c) die sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
     d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.
         Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben;
     e) eine tägliche Kontrolle gemäß Betriebsanleitung durchzuführen;
     f) dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung der Mietsache nur durch geeignete Fachkräfte erfolgt, die im Besitz eines gültigen
        Fahrausweises für Flurförderzeuge sind;
     g) die Mietsache außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.
2.) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1.) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2.) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3.) Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Nr. 1 b und c gilt entsprechend. Sollte keine Reinigung erfolgt sein, wird diese in Rechnung gestellt.
4.) Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

1.) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Ist der Mieter Verbraucher gilt dies nur, wenn die Verletzung der in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht vom Mieter schuldhaft erfolgte.
2.) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3.) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

1.) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2.) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter durch Einschreiben und vorab mündliche Anzeige zu benachrichtigen.
3.) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4.) Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten, z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung etc. ist die Polizei hinzuzuziehen.
5.) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Kündigung

1.) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
2.) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
     a) im Falle des § 6 Nr. 4;
     b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich
         mindert;
     c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder
         an einen anderen Ort bringt;
     d) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1.
3.) Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
4.) Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach Nr. 2 die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt. Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen.
5.) Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 10 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

1.) Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.) Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.
3.) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
4.) Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ord- nungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
5.) Durch die Übernahme der Mietsache erkennt der Mieter die vorgenannten Bedingungen ausdrücklich an.

§ 15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

§ 16 Datenspeicherung

Wir speichern Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes/DSGVO/Datenschutzerklärung

Stand 05/2018
 

Allgemeine Einkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
2.) Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in gleicher Form innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.
3.) Der Lieferant erbringt seine Leistungen unter Berücksichtigung des Standes der Technik bei Vertragsabschluss. Er hat bei der Ausführung der Leistungen die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze und Verordnungen sowie die Auflagen der Behörden zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachten und die technischen Regeln, nationaler und internationaler Normen einzuhalten. Zeichnungen und sonstige Angaben sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen. Ändern sich während der Ausführung Leistungen, diese Vorschriften und Entscheidungen, sind seine Leistungen entsprechend den neuen Vorschriften und Entscheidungen zu erbringen, sofern wir dies verlangen; über die Kostentragung ist zu verhandeln.
4.) Die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die "Allgemeinen Vorschriften" VBG I sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sind zu beachten. Technische Arbeitsmittel müssen den in den Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" aufgeführten Normen, sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit Sicherheitsprüfzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen nachzuweisen.
5.) Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung übertragen werden.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1.) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransportes und der Verwertung.
2.) Wir bezahlen den Kaufpreis entsprechend den Angaben in unserer Bestellung, ansonsten innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung, Abnahme und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

§ 4 Lieferzeit

1.) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bestätigte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
2.) Die Annahme verspätet eingegangener Lieferungen bedeutet keinen Verzicht auf die uns nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zustehenden Rechte.
3.) Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt, im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Hinderung.

§ 5 Dokumentation

1.) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Schriftstücken, Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer bzw. den Besteller anzugeben. Erfüllt der Lieferant diese Forderung nicht, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
2.) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche uns gelieferten Waren mit einer dauerhaften Herkunftsbezeichnung zu versehen.

§ 6 Mängeluntersuchung – Gewährleistung

1.) Wir sind berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen und einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.
2.) Soweit der Lieferant einen Fehler zu vertreten hat, zu dem auch da Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, ist der Lieferant zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Die dazu erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere
Eilbedürftigkeit besteht. Das Recht auf Wandlung oder Minderung steht uns dann zu, wenn die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist; d. h. insbesondere wenn der Lieferant nicht bereit oder in der Lage ist, die geschuldete Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung zu erbringen oder wenn er diese trotz angemessener Frist hinauszögert.
Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten, die gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
3.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab dem von uns nachzuweisenden Einbaudatum. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüche frühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge.

§ 7 Produkthaftung - Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

1.) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich angesiedelt ist. Die Zulieferer des Lieferanten gelten als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.
2.) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3.) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
4.) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

§ 8 Schutzrechte

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Leistungen fremde Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzen. Er verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten.
Falls im Zusammenhang mit seinen Leistungen Lizenzgebühren zu zahlen sind, trägt er diese.

§ 9 Erfüllungsort – Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist die in der Bestellung genannte Lieferstelle.
2.) Gerichtsstand ist Landau/Pfalz.
3.) Der Vertrag und seine Durchführung unterliegen - auch wenn der Verkäufer Ausländer ist - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.

§ 11 Datenspeicherung

Wir speichern Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes/DSGVO/Datenschutzerklärung.


Stand: 05/2018